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Amtliche Bekanntmachungen

Alle aktuellen Nachrichten rund um Ingersheim

Amtliche Bekanntmachungen | 17.01.2025

GRUNDSTEUERREFORM

Versand der Grundsteuerbescheide 2025

Rechtliches – kurz und knapp

Durch die bundesweit durchgeführte Grundsteuerreform wurden die rechtlichen Aspekte für die Grundsteuererhebung der Kommunen und Städte in Baden-Württemberg durch die Landesregierung signifikant geändert. Es ist daher notwendig, dass alle Grundsteuerpflichtigen neue Grundsteuerbescheide erhalten. Diese werden in den nächsten Tagen per Post zugestellt. Die Grundsteuerbescheide wurden systembedingt durch das kommunale Rechenzentrum in Stuttgart erstellt. Da landesweit alle Kommunen und Städte für alle Grundsteuerpflichtigen Bescheide benötigen, konnte diese Massenbescheiderstellung und -kuvertierung nicht individuell beeinflusst werden. Es kann daher vorkommen, dass Grundsteuerpflichtige mehrere Postzustellungen erhalten, die nicht zusammen einkuvertiert werden konnten.

Wenn Sie die Grundsteuerbescheide erhalten, vergegenwärtigen Sie sich bitte, dass die Gemeinde Ingersheim lediglich für die Festsetzung des Hebesatzes verantwortlich ist. Die Werte, die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer sind, wurden vom Finanzamt in den vergangenen Jahren in zwei Verfahren festgesetzt und sind bindend für die Kommunen und Städte. Die Gemeinde Ingersheim hat hierauf keinerlei Einfluss. Die entsprechenden Bescheide haben Sie vom Finanzamt bereits erhalten.

Sollten Sie zum Hebesatz oder zur Berechnung Fragen haben, können Sie sich gerne an das Steueramt der Gemeinde Ingersheim wenden.

Sollten Sie mit der Höhe des Hebesatzes nicht einverstanden sein, können Sie hiergegen wie im Bescheid erläutert Rechtsmittel bei der Gemeinde Ingersheim oder beim Landratsamt Ludwigsburg einlegen.

Sollten Sie Fragen zu den Bodenrichtwerten oder Bodenrichtwertzonen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses Bietigheim-Bissingen.

Sollten Sie Fragen zu den vom Finanzamt festgelegten Werten haben, die dem Grundsteuerbescheid zugrunde liegen, setzen Sie sich bitte direkt mit dem Finanzamt in Verbindung.

Sollten Sie mit den vom Finanzamt festgelegten Werten nicht einverstanden sein, wenden Sie sich ebenfalls direkt an Ihr Finanzamt.

Die Gemeinde Ingersheim kann hierzu keine Auskünfte geben, da die Verfahren nicht beim örtlichen Steueramt angesiedelt sind. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid würde insofern auch nicht weiterhelfen, da die Gemeinde Ingersheim an die vom Finanzamt übermittelten Daten gebunden ist und diese nicht ändern kann. Weitere Hinweise und Informationen hierzu finden Sie auch auf dem Grundsteuerbescheid und der beiliegenden Information. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Formelles – bitte unbedingt beachten

Die Steuer ist grundsätzlich in vierteljährlichen Raten jeweils auf die Quartalsmitte zu bezahlen. Die Steuer kann in einer Jahressumme auf den 01. Juli des Jahres bezahlt werden, wenn ein entsprechender Antrag beim Steueramt gestellt wird. Dieser greift aber erst im Folgejahr nach Antragsstellung. Bisher bereits beantragte Zahlungen der Jahressumme gelten weiter. Steuerbeträge unter 15 € pro Jahr sind in einer Summe auf den 15. August des Jahres zur Zahlung fällig, Steuerbeträge zwischen 15 € und 30 € pro Jahr je zur Hälfte auf den 15. Februar und 15. August des Jahres.

Sollten Sie bei der Bank Daueraufträge zur Begleichung der Grundsteuerschuld eingerichtet haben, denken Sie bitte daran, diese anzupassen. In den meisten Fällen werden die Beträge nicht mehr übereinstimmen.

Möchten Sie künftig die Grundsteuer abbuchen lassen, finden Sie das entsprechende Formular auf der Homepage der Gemeinde Ingersheim unter Gemeinde und Bürger/Rathaus/Service-Downloads/Formulare zum Download/SEPA Lastschriftmandat. Dieses lassen Sie bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Steueramt der Gemeinde Ingersheim zukommen, gerne auch per Mail an kaemmerei@ingersheim.de .

Sollten Namens- oder Adressdaten auf Ihrem Grundsteuerbescheid nicht korrekt sein, teilen Sie uns dies bitte zeitnah über die Mailadresse kaemmerei@ingersheim.de mit.

Bitte geben Sie grundsätzlich immer das Buchungszeichen 5.0100.xxxxxx.x an, das Sie auf Ihrem Bescheid oben rechts finden, sonst können Ihre Zahlungen/Angaben/Anfragen nicht zugeordnet werden. Vielen Dank!

Ihr Steueramt der Gemeinde Ingersheim

Informationen zu den Hebesätzen und den Folgen der Grundsteuerreform

Der Gemeinderat als entscheidendes Organ der Kommune hat in seiner Sitzung vom 26.11.2024 die neuen Hebesätze in der Grundsteuer beschlossen. Die bereits 10 Jahre geltenden bisherigen Hebesätze sind somit außer Kraft. Der Hebesatz der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) ist auf 830 v.H. und der der Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbeflächen) auf 212 v.H. festgesetzt. Grundsätzlich muss sich die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens wie bisher auch (weil gesetzlich vorgeschrieben) am vorliegenden Finanzbedarf der Gemeinde Ingersheim und den haushaltsrechtlichen Maßgaben orientieren.

In diesem Zusammenhang nochmals der Hinweis, dass es sich bei der medial vieldiskutierten Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform um einen Appell des Bundes und der Länder an die Kommunen und Städte handelt, die Hebesätze nicht unverhältnismäßig zu erhöhen. Eine gesetzliche Weisungsbefugnis hierzu besteht nicht, da die Festlegung der Hebesätze für die Grundsteuer in die kommunale Selbstverwaltungshoheit fällt. Der Ingersheimer Gemeinderat hat selbstverständlich die maßgeblichen Gesetzesvorgaben beachtet und die Hebesätze unter Berücksichtigung aller noch bestehenden Unwägbarkeiten und fehlenden Entscheidungen seitens der Finanzverwaltung ohne deutliche Erhöhung des gesamten Grundsteueraufkommens in einer öffentlichen Sitzung transparent festgelegt.

Die trotzdem eintretenden Belastungsverschiebungen innerhalb der Grundsteuerpflichtigen sind die vom Bundesgesetzgeber bewusst gewollte Folge der Grundsteuerreform. Die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbeflächen) resultiert aus dem vom Land Baden-Württemberg beschlossenen Bodenrichtwertmodell, bei dem die Gebäudewerte nicht beachtet werden. Größere Grundstücke werden teurer, kleinere Grundstücke oder Grundstücksanteile werden billiger genauso wie gewerbliche Flächen, da diese einen meist geringeren Bodenrichtwert besitzen. Da die Gemeinde Ingersheim für ihre Gemarkung nur einen einheitlichen Hebesatz erlassen kann, können die von den Gesetzgebern gewollten Belastungsverschiebungen kommunal nicht ausgeglichen werden.

Grundlegende Informationen zur Grundsteuerreform

und der Umsetzung in Baden-Württemberg

Die bundesweite Grundsteuerreform erlaubt es den Bundesländern, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen und eigene Regelungen für die Grundsteuer zu treffen. In Baden-Württemberg wurde dies genutzt und es gilt das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG).

Bei der Land- und Forstwirtschaft folgt Baden-Württemberg mit der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) dem bundesdeutschen Modell. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während die Wohngebäude in der Land- und Forstwirtschaft bisher in der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet. Für das Grundvermögen, die Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbeflächen), hat Baden-Württemberg mit dem sog. modifizierten Bodenwertmodell einen ganz eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Im Gegensatz zum bisherigen Recht spielen darin die tatsächliche Bebauung des Grundstücks oder die Gebäudewerte keine Rolle mehr. Es kommt allein auf die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert der jeweiligen Richtwertzone an.

Sowohl im Bundesrecht als auch im LGrStG wird die Grundsteuer wie bisher in einem dreistufigen Verfahren mit unterschiedlichen Zuständigkeiten ermittelt. In einem ersten Schritt, dem sogenannten Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Hierzu mussten im Zuge der Grundsteuerreform alle Betroffenen eine entsprechende Steuererklärung abgeben. Das Verfahren endet mit dem Bescheid eines Grundsteuerwertbescheides. Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag errechnet. Dieses Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids. In beiden Verfahren ist lediglich der/die Steuerpflichtige, nicht aber die Gemeinde involviert und hat somit keine Zuständigkeiten oder Rechte. Sie ist an die Entscheidungen der Finanzämter ohne Anfechtungsmöglichkeit rechtlich gebunden. Im dritten und letzten Schritt erhält die Gemeinde die Verfahrenshohheit und errechnet die Grundsteuer, indem sie den von den Finanzämtern festgelegten Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Die so errechnete Grundsteuer wird dann mittels dem Grundsteuerbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.

Hierbei ist es wichtig zu verstehen, dass die Kommunen und Städte an die vom Finanzamt festgelegten Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge rechtlich gebunden sind, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollten. Es bestehen diesbezüglich keinerlei Einflussmöglichkeiten seitens der Kommunalebene gegenüber der Finanzverwaltung.

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