Der Verwaltungsausschuss entscheidet über die ihm übertragenen Aufgaben selbständig an Stelle des Gemeinderats. Ist eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung, kann der Verwaltungssauschuss auf Antrag von einem Viertel aller Mitglieder die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. Der Gemeinderat kann dem Verwaltungssausschuss allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen und seine Beschlüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern und aufheben.
Die Beziehungen zwischen Verwaltung und Gemeinderat sowie die jeweiligen Geschäftsbereiche werden in der Hauptsatzung geregelt.